Rechtsanwaltsgebühren

Als Ergebnis einer Erstberatung wird regelmässig ein Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten geschlossen. Zu diesem Zwecke wird ein eigener Auftrag schriftlich erteilt (Formular siehe Download). Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Anwalt, seine Dienstleistung zu erbringen und der Mandant, die dafür fällig werdenden Gebühren zu tragen. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Selbstverständlich wird über die Höhe der Gebühren beraten. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, eine Honorarvereinbarung zu treffen, bei der die Gebühren individuell ausgehandelt werden.

Zum Einsehen der einzelnen Gebühren-Informationen klicken Sie bitte auf das jeweilige Thema oder den Pfeil rechts.

Erstberatung

Die Kosten einer Erstberatung betragen für Verbraucher (§ 13 BGB) maximal 190,00 € zzgl. Auslagen und gesetzlicher MwSt. In Ausnahmefällen kann es auch hier sein, wegen der Komplexität der Materie eine Honorarvereinbarung schriftlich abzuschliessen.

Anwaltliche Tätigkeit

Für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit wird das RVG zugrunde gelegt. Dieses sieht Gebührentatbestände für die aussergerichtliche Tätigkeit (Geschäftsgebühr) sowie für die gerichtliche Tätigkeit (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) vor. Dabei wird die Geschäftsgebühr für den Fall eines sich anschliessenden gerichtlichen Verfahrens teilweise angerechnet.

Soweit ein Vergleich geschlossen wird, entsteht eine gesonderte Vergleichsgebühr. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich im Zivilrecht nach dem Gegenstandswert, der entweder aus einem zwischen den Parteien streitigen Geldbetrag abzuleiten ist oder aber im gerichtlichen Verfahren vom Gericht festgesetzt wird.

Es ist in Einzelfällen, wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen ansteht, für diesen zusätzlichen Zeitaufwand eine Vereinbarung über die Gebühren zu treffen.

Auch insgesamt kann durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung von den Regelungen des RVG abgewichen werden.

Rechtsschutzversicherung

Für den Fall, dass Sie einen Vertrag mit einer Rechtschutzversicherung haben, werden Sie uns diese mit der Versicherungsscheinnummer benennen und der Rechtsanwalt wird sich bei der Versicherung um die Erteilung einer Kostendeckungszusage bemühen.

Diese Tätigkeit liegt ausserhalb des Mandates und wäre grundsätzlich gesondert zu vergüten. Derartige Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet. Diese geht davon aus, dass diese Serviceleistung entweder von den Rechtsanwälten kostenlos erbracht oder aber vom Versicherungsnehmer dem Anwalt honoriert wird.

Rechtsanwalt Emmerich wird eine Kostendeckungsanfrage ohne die Geltendmachung gesonderter Gebühren stellen. Für den Fall, dass sich mit der Rechtschutzversicherung umfangreicher Streit über die Verpflichtung der Versicherung aus dem Vertrag ergibt, steht es dem Versicherungsnehmer entweder frei, sich selber mit seiner Rechtschutzversicherung auseinanderzusetzen oder aber dem Rechtsanwalt einen gesonderten Auftrag hierüber zu erteilen.

Völlig unabhängig von der Frage, ob die Rechtschutzversicherung eine Kostendeckung erteilt, bleibt jedoch deutlich zu machen, dass das Mandatsverhältnis ausschliesslich zwischen Rechtsanwalt und dem Mandanten besteht und Gebührenschuldner der Mandant bleibt.

Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Personen mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Für eine aussergerichtliche Beratung besteht die Möglichkeit, sich bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Beratungshilfeschein zu verschaffen, der dann im Beratungstermin dem Rechtsanwalt vorzulegen ist. Der Eigenanteil des Mandanten beläuft sich hierbei auf 15,00 €. Dem Amtsgericht sind Nachweise über den Bedarf (Einkommen und monatliche Belastungen) vorzulegen. Für Prozessverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Das Formular finden Sie im Bereich Download.

Der Rechtsanwalt wird regelmässig den Antrag mit dem Entwurf einer Klage bei Gericht einreichen und um die Erteilung der Prozesskostenhilfe nachsuchen. Wird diese gewährt, trägt das Gericht die Kosten des eigenen Anwaltes und des Gerichts, im Falle der Niederlage im Prozess hat der Bedürftige allerdings trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe die Kosten des Gegenanwaltes zu erstatten.

Wird der Antrag auf Erteilung der Prozesskostenhilfe angelehnt, hat der Bedürftige eine Gebühr nach dem RVG selber zu tragen.