Dietz & Emmerich - Info Recht

Trennung / Scheidung

Bei einer Trennung/Scheidung sind die Trennungs- und Scheidungsfolgen zu regeln.

Hierzu gehören:

1. Der Unterhalt
a) Kindesunterhalt, der als Bar- und /oder Naturalunterhalt (Betreuungsunterhalt) erbracht wird. Der Barunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt und dessen Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Hier gelangen Sie zur Düsseldorfer Tabelle.
b) Trennungsunterhalt, der während der Trennungsphase bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet wird. Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind somit die noch bestehende Ehe und das endgültige Getrenntleben der Eheleute. Der Trennungsunterhalt steht einem Ehegatten zu, wenn er bedürftig ist, d.h. sich mit seinen Eigenmitteln nicht angemessen versorgen kann und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.
c) Nachehelicher Unterhalt, der gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen nach der rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird. Um den nachehelichen Unterhalt wird am häufigsten gestritten, da nach einer Scheidung oft auch erhebliche existenzielle Risiken eintreten. Mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung, der auch bis dahin galt, als Obliegenheit der Ehegatten festgeschrieben.

2. Das Sorge- und Umgangsrecht
Dieses ist nur zu regeln, soweit noch minderjährige Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich auch nach einer Trennung/Scheidung bestehen. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.
In der Regel haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil, wenn nicht das Wechselmodell praktiziert wird. Dem anderen Elternteil steht ein regelmäßiges Umgangsrecht zu, um an der Entwicklung des Kindes teilzuhaben und die Bindung zum Kind aufrechtzuerhalten. Durch den Umgang soll der umgangsberechtigte Elternteil sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes selbst überzeugen.

3. Der Versorgungsausgleich
Hier werden die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten auf Versorgung jeweils hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt.
Dieser findet immer statt, es sei denn der Versorgungsausgleich wurde wirksam durch notarielle Urkunde ausgeschlossen oder bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren, wenn nicht einer der Ehegatten den Versorgungsausgleich beantragt hat.
Mit der Einführung des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) wurde die Privatautonomie der Ehegatten gestärkt. Diese können nunmehr Vereinbarungen zum Versorgungsgleich treffen, die nicht der gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Es findet nur noch eine gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle statt.

4. Ehewohnung und Hausrat
Hier gilt es den Hausrat der Ehegatten zu verteilen. Hinsichtlich der Ehewohnung ist zu regeln, wer in der Ehewohnung verbleibt, wenn die gemeinsame Ehewohnung nicht aufgegeben wird.


5. Güterrecht
Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ab der Eheschließung. Das Gesetz kennt drei Güterstände, und zwar die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn durch Ehevertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes ist jederzeit möglich, mithin nicht nur vor der Eheschließung, sondern auch danach.

Die vorstehenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einzelheiten werden in einem persönlichen Gespräch erörtert, denn im Familienrecht gibt es keine Musterlösung, die auf jeden familienrechtlichen Fall passt. Es sind vielmehr Einzelfallentscheidungen, was auch obergerichtliche Rechtsprechung zeigt.

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